06.03.2024 | Recht der Eingliederungshilfe

Angemessenes Kfz nicht mehr als Vermögen angerechnet

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Mit Einführung der Regelung „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ wird ein angemessenes Kraftfahrzeug seit dem 01.01.2024 nicht mehr als Vermögen angerechnet (§ 139 S. 2 SGB IX i.  V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Die Eingliederungshilfe darf folglich nicht davon abhängig gemacht werden, sodass mehr Personen Anspruch auf Leistungen erhalten können.

REHADAT-Recht: Urteile zur Eingliederungshilfe für Kauf und Umbau eines Kraftfahrzeugs

(pt)