11.07.2024 | Neues Urteil des Bundessozialgerichts

Muss die Krankenkasse Fahrtkosten zur Arbeit zahlen?

In einem aktuellen Urteil (AKZ: B 1 KR 7/23 R) entschied das Bundessozialgericht, dass erkrankte Beschäftigte während einer stufenweisen Wiedereingliederung keine regelmäßige Fahrtkostenerstattung für den Arbeitsweg erhalten.

Es fehle der ausreichende Zusammenhang zu einer medizinischen Rehabilitation um den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und damit einhergehende ergänzende Leistungen, wie Fahrtkosten, geltend zu machen. Auch die gesetzliche Rentenversicherung, welche üblicherweise die Fahrtkosten für Arbeitnehmer bei einer stufenweisen Wiedereingliederung übernimmt, steht nicht in der Haftung. Da der Kläger weder ambulante noch stationäre Maßnahmen beanspruchte, sei der Bestandteil einer Reha-Gesamtmaßnahme nicht gegeben. Eine stufenweise Wiedereingliederung dient nach § 74 SGB V der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und ist keine eigenständige Reha-Maßnahme.

Kläger war ein Mann, welcher über mehrere Monate krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Nach einem erfolgreich erstellten ärztlichen Wiedereingliederungsplan, welchem Arbeitgeber und Kläger zustimmten, wurde eine stufenweise Wiedereingliederung von zehn Arbeitstagen bestimmt. Die Fahrtkosten für diesen Zeitraum wollte der Kläger von seiner Krankenkasse erstatten lassen.

Zum Urteil: Aktuelles | REHADAT-Recht

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(Tr)